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Öffentliche Bestellung und Vereidigung
Öffentliche Bestellung ist die durch eine staatliche oder
halbstaatliche Stelle festgelegte und zuerkannte besondere persönliche
Eignung und Sachkunde.
Die öffentliche Bestellung ist keine
Berufszulassung, sondern
lediglich eine Qualifikation. Als Beruf gilt demgegenüber
die Sachverständigentätigkeit, die auch ohne öffentliche
Bestellung ausgeübt werden kann.
Die öffentliche Bestellung ist gesetzlich
in § 36
GewO geregelt. Gemäß § 36 Abs. 3 GewO sind grundsätzlich
die Landesregierungen ermächtigt, Vorschriften über
die (persönlichen und fachlichen) Voraussetzungen für
die öffentliche Bestellung zu erlassen.
Soweit die Landesregierungen von dieser Ermächtigung keinen
Gebrauch gemacht haben, können
Körperschaften des öffentlichen Rechts solche Vorschriften
erlassen (§ 36 Abs. 4 GewO).
Die diesbezüglichen Anforderungen sind derzeit in der Sachverständigenordnung,
die sich an der Muster-Sachverständigenordnung des DIHT
orientiert, festgelegt. Bundesländer-unterschiedlich erfolgt
die öffentliche Bestellung des Bewertungssachverständigen
vorrangig durch die Industrie– und Handelskammer, Architekten– und/oder
Ingenieurkammern.
Sprengnetter, Lehrbuch (Sprengnetter/Kierig/Kunkel);
14. Ergänzungslieferung
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